Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 121) |
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__paste_bez____paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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1Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. 2Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. 3Sie kann auch bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
§ 119Bestimmung der Haftsumme
§ 120Herabsetzung der Haftsumme
§ 121Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
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Rechtsprechung zu § 121 GenG
4 Entscheidungen zu § 121 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
- LG Neuruppin, 09.06.2005 - 1 O 85/05
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 04.04.2006 - 6 U 86/05
Nachschusspflicht der Genossen in der Insolvenz einer Milchgenossenschaft: ...
- OLG Brandenburg, 04.04.2006 - 6 U 86/05
- BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
Unzulässigkeit der Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit ...