Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 121)   
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Textdarstellung

  

§ 121
Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen

1Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. 2Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. 3Sie kann auch bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.

Rechtsprechung zu § 121 GenG

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