Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 146 - 153) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
pflicht § 151aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 152Bußgeldvorschriften § 153Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle
Rechtsprechung zu § 148 GenG
12 Entscheidungen zu § 148 GenG in unserer Datenbank:
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