Geringfügige-Forderungen-VO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 20 - 23a) |
(1) Auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung gerichtet ist, wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat abgelehnt, wenn das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil mit einem früheren in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangenen Urteil unvereinbar ist, sofern
| a) | das frühere Urteil zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangen ist, | |
| b) | das frühere Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und | |
| c) | die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist, nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte. |
(2) Keinesfalls darf ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.
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Rechtsprechung zu Art. 22 GeringFordVO
Entscheidung zu Art. 22 GeringFordVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-157/12
Salzgitter Mannesmann Handel - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
Querverweise
Auf Art. 22 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Zwangsvollstreckung
- § 1109 (Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage)