Geringfügige-Forderungen-VO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 20 - 23a) |
(1) Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
(2) Auf Antrag einer Partei fertigt das Gericht ohne zusätzliche Kosten unter Verwendung des in Anhang IV vorgegebenen Formblatts D eine Bestätigung zu einem im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil aus. Auf Antrag stellt das Gericht dieser Partei die Bestätigung in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung, unter Verwendung des über das Europäische Justizportal in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stehenden dynamischen Standardformblatts. Diese Verordnung verpflichtet das Gericht nicht dazu, eine Übersetzung und/oder Transliteration des in die Freitextfelder der Bestätigung eingetragenen Texts zur Verfügung zu stellen.
Fassung aufgrund der Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 16.12.2015
Querverweise
Auf Art. 20 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
- Art. 21 (Vollstreckungsverfahren)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Zwangsvollstreckung
- § 1106 (Bestätigung inländischer Titel)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 GeringFordVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Zwangsvollstreckung
- § 1107 (Ausländische Vollstreckungstitel)