Geringfügige-Forderungen-VO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 20 - 23a) |
(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.
Jedes im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.
(2) Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, muss Folgendes vorlegen:
a) | eine Ausfertigung des Urteils, die die Voraussetzungen für den Nachweis seiner Echtheit erfüllt; und | |
b) | die Bestätigung im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 sowie, falls erforderlich, ihre Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder - falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt - nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. |
(3) Für die Vollstreckung eines Urteils, das in dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist, darf von der Partei, die die Vollstreckung beantragt, nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsstaat über
a) | einen bevollmächtigten Vertreter oder | |
b) | eine Postanschrift |
außer bei den Vollstreckungsagenten verfügt.
(4) Von einer Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils beantragt, darf weder wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer noch wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, verlangt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 16.12.2015
Rechtsprechung zu Art. 21 GeringFordVO
Entscheidung zu Art. 21 GeringFordVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
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Querverweise
Auf Art. 21 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Zwangsvollstreckung
- § 1108 (Übersetzung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 GeringFordVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Zwangsvollstreckung
- § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)