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Geringfügige-Forderungen-VO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 20 - 23a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ GeringFordVO (https://dejure.org/gesetze/GeringFordVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Geringfügige-Forderungen-VO (https://dejure.org/gesetze/GeringFordVO/__paste_norm__.html)
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Hat eine Partei ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil angefochten oder ist eine solche Anfechtung noch möglich oder hat eine Partei eine Überprüfung nach Artikel 18 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag der Partei, gegen die sich die Vollstreckung richtet,
| a) | das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken | |
| b) | die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder | |
| c) | unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen. |
Art. 20Anerkennung und Vollstreckung
Art. 21Vollstreckungs-
verfahren Art. 22Ablehnung der Vollstreckung Art. 23Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung Art. 23aGerichtliche Vergleiche
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Rechtsprechung zu Art. 23 GeringFordVO
Entscheidung zu Art. 23 GeringFordVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21
Lufthansa Technik AERO Alzey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
Querverweise
Auf Art. 23 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
- Art. 15 (Vollstreckbarkeit des Urteils)
- Schlussbestimmungen
- Art. 25 (Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union