Grundsteuergesetz
| Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12) |
(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
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Rechtsprechung zu § 8 GrStG
36 Entscheidungen zu § 8 GrStG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 20.04.2012 - 27 A 4.08
Frage des Zahlungsanspruchs aus einer Vermögenszuordnungsvereinbarung und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.10.2012 - 3 B 56.12
Beschwerdebefugnis des Beigeladenen; materielle Beschwer; präjudizielle Wirkung
- BVerwG, 10.10.2012 - 3 B 56.12
- FG Schleswig-Holstein, 29.01.2014 - 2 K 236/12
Ende der Grundsteuerbefreiung bei Beendigung der militärischen Nutzung
- FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 3027/10
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, § 4 Nr. 2 GrStG, § 7 Satz 1 GrStG
- FG Köln, 24.02.2026 - 4 K 1820/25
- FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf ...
- BFH, 27.11.1991 - II R 100/87
Grundsteuerbefreiung für eine Schützenhalle; Merkmale für das Überwiegen der ...
- BFH, 07.12.1988 - II R 16/87
Anforderungen an Befreiung vom Grundsteuermeßbetrag für einParkhaus
- VG Koblenz, 09.11.2009 - 4 K 443/09
Freistellung eines Grundstücks von Bahnbetriebszwecken; private Anschlussbahn
- BVerwG, 24.10.1969 - VII B 171.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ermäßigung der Grundsteuer ...