Grundsteuergesetz
| Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12) |
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
(2) 1Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. 2Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
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Rechtsprechung zu § 11 GrStG
47 Entscheidungen zu § 11 GrStG in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 - 1 K 2154/18
Haftung des Erwerbers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung für ...
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2016 - 5 K 3808/15
Rückständige Grundsteuer: Vollstreckung in Ladenlokal zulässig!
- VG München, 17.03.2016 - M 10 K 15.1278
Duldungsbescheid wegen Veranlagung zur Grundsteuer
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2024 - 3 K 209/23
Bemessung der Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ...
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2016 - 5 K 5407/15
Haftungsbescheid
- VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09
Grundsteuer
- VG Lüneburg, 26.02.2014 - 2 A 220/13
Duldungsbescheid; Entstehung; Grundsteuer; persönliche Haftung; ...
- VG Düsseldorf, 08.02.1988 - 11 K 1107/87
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Persönliche Haftung des Erwerbers eines ...
- VG Gießen, 14.06.2012 - 8 K 2454/10
Haftungsbescheid hinsichtlich einer Grundsteuerforderung
- VG Düsseldorf, 20.04.2022 - 5 K 156/22