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Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 55
Zwangsverwaltung

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.

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Rechtsprechung zu § 55 GKG

17 Entscheidungen zu § 55 GKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 55 GKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 56 (Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten)

Redaktionelle Querverweise zu § 55 GKG:

    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Fälligkeit
        § 7 II (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung)
     
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 15 II (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren)
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