Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
| 2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e) |
| 4. Titel - Vollkonsolidierung (§§ 300 - 307) |
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" gesondert auszuweisen.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
| 29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
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Rechtsprechung zu § 307 HGB
8 Entscheidungen zu § 307 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines ...
- OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren
- BGH, 18.06.2001 - II ZR 212/99
Begriff des Unternehmens bei Mehrheitsbeteiligungen
- VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.252
Anfechtung der Ersten Juristischen Staatsprüfung
- RG, 25.10.1927 - B 14/27
Gesellschaft m.b.H. in Liquidation
- BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag
- RG, 06.05.1911 - I 164/10
63. Aktiengesellschaft. Anfechtung von Beschlüssen.
- OLG Karlsruhe, 09.06.1999 - 1 U 288/98
Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeits- berichts - "MLP AG"
§ 307 HGB in Nachschlagewerken
- § 307 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Konzernabschluss
Querverweise
Auf § 307 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75