Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)   
   1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)   
   2. Titel - Reisefrachtvertrag (§§ 527 - 535)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 531
Verladen

(1) 1Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. 2Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.

(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

Querverweise

Auf § 531 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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