Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)   
   1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)   
   2. Titel - Reisefrachtvertrag (§§ 527 - 535)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

(1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so kann der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe des § 490 kündigen und die Ansprüche nach § 489 Absatz 2 in Verbindung mit § 532 Absatz 2 geltend machen.

(2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor Ablauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn offensichtlich ist, dass das Gut nicht verladen oder abgeladen wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

Querverweise

Auf § 534 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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