Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595) |
| 3. Unterabschnitt - Große Haverei (§§ 588 - 595) |
(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten.
(2) 1Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in gemeinsamer Gefahr befanden. 2Maßgebend für den Wert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrswert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen Vergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung der betreffenden Sache in Großer Haverei. 3Maßgebend für den Wert einer Frachtforderung ist der Bruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten Fracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen Untergang der Frachtforderung wegen Havereimaßnahmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
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