Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595) |
| 3. Unterabschnitt - Große Haverei (§§ 588 - 595) |
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen.
(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
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Rechtsprechung zu § 588 HGB
Querverweise
Auf § 588 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Schiffsnotlagen
- Große Haverei
- § 592 (Verteilung)