Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
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Rechtsprechung zu § 610 HGB
Entscheidung zu § 610 HGB in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 06.11.2014 - 407 HKO 8/14
Seetransport: Haftung des Verfrachters für die Beschädigung eines Containers und ...