Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
7. Abschnitt - Allgemeine Haftungsbeschränkung (§§ 611 - 617) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(2) 1Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist. 2§ 305a der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 611Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
§ 612Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
§ 613Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
§ 614Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
§ 615Beschränkung der Haftung des Lotsen
§ 616Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 617Verfahren der Haftungsbeschränkung
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Querverweise
Auf § 617 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 9 (Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen)