Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47) |
| Abschnitt 2 - Freianlagen (§§ 37 - 39) |
(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:
| 1. | das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und | |
| 2. | den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung. |
(3) 1§ 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. 2Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 37 HOAI 2009
7 Entscheidungen zu § 37 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.07.2019 - 14 U 13/18
Architektenhonorarforderungen für die Neugestaltung einer Fußgängerzone; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 23.01.2019 - 14 U 13/18
Kein Umbauzuschlag auf Freianlagen!
- OLG Celle, 23.01.2019 - 14 U 13/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.1993 - 8 (5) Sa 996/92
Vergütungsklage eines Mitarbeiters im Planungsamt; Erfassung von Arbeitsvorgängen ...
- LG Offenburg, 28.05.2003 - 5 O 125/02
Honoraranfragen öffentlich-rechtlicher Auftraggeber
Zum selben Verfahren:
- VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
Verlagerung der Zuständigkeit für Flächennutzungsplanung auf die Ämter
- OLG Düsseldorf, 26.10.2001 - 22 U 75/01
Rekultivierungsplan für Sand- und Kiesgrube - landschaftsplanerischer Begleitplan ...