Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47) |
| Abschnitt 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten (§§ 32 - 36) |
(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.
(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
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Rechtsprechung zu § 36 HOAI 2009
2 Entscheidungen zu § 36 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
Baurecht: Mangelhafte Herstellung eines Hallenschwimmbades (nicht den Regeln der ...
- OLG Celle, 10.07.2019 - 14 U 13/18
Architektenhonorarforderungen für die Neugestaltung einer Fußgängerzone; ...
Querverweise
Auf § 36 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- (HOAI 2009)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Grundlagen des Honorars)
- Objektplanung
- Ingenieurbauwerke
- § 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
- Verkehrsanlagen
- § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)
- Fachplanung
- Tragwerksplanung
- § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)
- Technische Ausrüstung
- § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)