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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47)   
   Abschnitt 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten (§§ 32 - 36)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Textdarstellung

  

§ 35
Leistungen im Bestand

(1) 1Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. 2Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Rechtsprechung zu § 35 HOAI 2009

11 Entscheidungen zu § 35 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 35 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 6 (Grundlagen des Honorars)
     
      Objektplanung
        Ingenieurbauwerke
          § 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
        Verkehrsanlagen
          § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)
     
      Fachplanung
        Tragwerksplanung
          § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)
        Technische Ausrüstung
          § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)
     
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