Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Zur seit 17.7.2013 geltenden Fassung der HOAI.
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)

Beratungsleistungen

Inhaltsübersicht
1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.2 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
1.2 Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
1.2.2 Wärmeschutz
1.3 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1 Schallschutz
1.3.2 Bauakustik
1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
1.3.4 Raumakustik
1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung
1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
1.4 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1 Anwendungsbereich
1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.5 Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1 Anwendungsbereich
1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung
1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung
1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
1.1

Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1

Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozentsätzen der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs3
2.

Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung

30
3.

Konfliktanalyse und Alternativen

20
4.

Vorläufige Fassung der Studie

40
5.

Endgültige Fassung der Studie

7

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.

Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Abgrenzen des Untersuchungsbereichs

Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

Ortsbesichtigungen

 
2.

Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme

Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes

b) Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte

Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen

Sonderkartierungen

Prognosen

Ausbreitungsberechnungen

Beweissicherung

Aktualisierung der Planungsgrundlagen

Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets

3.

Konfliktanalyse und Alternativen

Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen

Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren

Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen

Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs

Abstimmen mit dem Auftraggeber

Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte

 
4.

Vorläufige Fassung der Studie

Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe

Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)

Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung

Vorstellen der Planung vor Dritten

Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben

 b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen

Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber

 
5.

Endgültige Fassung der Studie

Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung

 
1.1.2

Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
- mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
- mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
2. Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
- mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
- mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
3. Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
- mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
- mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
3. Honorarzone III

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9 Punkten.

(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:

Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

Fläche
in ha
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
507 5819 2589 25810 92710 92712 604
10010 10712 34012 34014 56614 56616 799
25016 42320 29820 29824 16724 16728 042
50025 42131 81131 81138 20038 20044 589
75033 23941 95641 95650 68050 68059 398
1 00040 42251 41151 41162 40162 40173 390
1 25046 97360 00060 00073 02573 02586 051
1 50053 05368 21068 21083 36883 36898 525
1 75059 68476 63676 63693 58193 581110 532
2 00065 68584 21284 212102 738102 738121 264
2 50076 58098 16098 160119 739119 739141 319
3 00087 159110 842110 842134 526134 526158 209
3 50096 158121 944121 944147 737147 737173 524
4 000104 841132 208132 208159 581159 581186 948
4 500112 265141 635141 635171 004171 004200 374
5 000120 003151 055151 055182 112182 112213 164
5 500128 531160 369160 369192 213192 213224 051
6 000136 421169 266169 266202 106202 106234 951
6 500143 688177 900177 900212 106212 106246 318
7 000150 318186 319186 319222 320222 320258 320
7 500158 687196 583196 583234 479234 479272 375
8 000166 741206 318206 318245 896245 896285 474
8 500174 474216 526216 526258 585258 585300 637
9 000181 898226 425226 425270 952270 952315 479
9 500189 002236 503236 503284 000284 000331 503
10 000195 790246 318246 318296 846296 846347 373
1.2

Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1

Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:

1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

1.2.2

Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.

Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz

20
2.

Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen

40
3.

Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes

25
4.

Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe

15
5.

Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung

-

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
255 6465966866868108109909901 1131 1131 203
500 0007689129121 1111 1111 3981 3981 5971 5971 741
2 500 0002 0832 4162 4162 8532 8533 5123 5123 9493 9494 281
5 000 0003 1363 6363 6364 3004 3005 2975 2975 9625 9626 460
25 000 00012 98914 43614 43616 36916 36919 26819 26821 20021 20022 648
25 564 59413 26714 74114 74116 70916 70919 66319 66321 63021 63023 104

1.3

Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1

Schallschutz

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und
2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:

1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und
2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:

1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung und
5. Abschlussmessungen.
1.3.2

Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.

Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen

10
2.

Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes

35
3.

Mitwirken bei der Ausführungsplanung

30
4.

Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5
5.

Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten

20

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

1.3.3

Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere
- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
2. Honorarzone II:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Universitäten und Hochschulen,
- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
3. Honorarzone III:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
- Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,
- Tonstudios und akustische Messräume.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
255 6461 7662 0252 0252 3292 3292 683
300 0001 9422 2302 2302 5672 5672 961
350 0002 1352 4512 4512 8232 8233 255
400 0002 3232 6622 6623 0713 0713 538
450 0002 5062 8712 8713 3103 3103 809
500 0002 6703 0623 0623 5333 5334 074
750 0003 4623 9713 9714 5804 5805 279
1 000 0004 1714 7824 7825 5125 5126 355
1 500 0005 4336 2296 2297 1877 1878 284
2 000 0006 5647 5277 5278 6858 68510 009
2 500 0007 6058 7248 72410 06510 06511 604
3 000 0008 5819 8449 84411 35111 35113 086
3 500 0009 50110 89810 89812 57012 57014 487
4 000 00010 38211 90511 90513 73413 73415 828
4 500 00011 22412 87612 87614 84814 84817 114
5 000 00012 03413 80313 80315 92315 92318 355
7 500 00015 74018 05318 05320 82220 82224 000
10 000 00019 06121 86421 86425 21325 21329 068
15 000 00024 95728 62828 62833 01733 01738 060
20 000 00030 23034 67634 67639 99339 99346 107
25 000 00035 08040 23740 23746 40746 40753 496
25 564 59435 62440 86040 86047 12547 12554 325
1.3.4

Raumakustik

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:

1. raumakustische Planung und Überwachung,
2. akustische Messungen,
3. Modelluntersuchungen,
4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.
1.3.5

Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.

Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,

Festlegen der raumakustischen Anforderungen

20
2.

Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs

35
3.

Mitwirken bei der Ausführungsplanung

25
4.

Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5
5.

Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten

15

(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

1.3.6

Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1. Honorarzone I:

Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
2. Honorarzone II:

Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
3. Honorarzone III:

Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
4. Honorarzone IV:

Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
5. Honorarzone V:

Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale können sein:

1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51 129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:

Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
51 1291 1921 5521 5521 9121 9122 2672 2672 6272 6272 987
100 0001 3701 7831 7832 1922 1922 6052 6053 0143 0143 428
150 0001 5462 0102 0102 4732 4732 9302 9303 3943 3943 858
200 0001 7122 2242 2242 7422 7423 2553 2553 7733 7734 287
250 0001 8772 4392 4393 0073 0073 5703 5704 1384 1384 700
300 0002 0472 6592 6593 2713 2713 8833 8834 4964 4965 108
350 0002 1982 8602 8603 5213 5214 1824 1824 8444 8445 506
400 0002 3563 0623 0623 7693 7694 4794 4795 1855 1855 892
450 0002 5163 2663 2664 0214 0214 7724 7725 5265 5266 277
500 0002 6623 4613 4614 2604 2605 0635 0635 8635 8636 662
750 0003 4034 4234 4235 4375 4376 4586 4587 4727 4728 493
1 000 0004 1045 3345 3346 5646 5647 7987 7989 0289 02810 258
1 500 0005 4547 0867 0868 7198 71910 35510 35511 98811 98813 619
2 000 0006 7458 7688 76810 78710 78712 81112 81114 82814 82816 851
2 500 0007 99710 39610 39612 79412 79415 19315 19317 59117 59119 989
3 000 0009 22611 99411 99414 76214 76217 52517 52520 29320 29323 060
3 500 00010 43413 56113 56116 69316 69319 81819 81822 94922 94926 077
4 000 00011 62515 10915 10918 59418 59422 08322 08325 56825 56829 052
4 500 00012 79916 63616 63620 47320 47324 31724 31728 15328 15331 991
5 000 00013 96118 15118 15122 33622 33626 52726 52730 71130 71134 901
7 500 00019 64425 53425 53431 42631 42637 31837 31843 20943 20949 100
7 669 37820 02826 03526 03532 04132 04138 04838 04844 05444 05450 061

1.3.7

Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

(1) Honorarzone I:

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

(2) Honorarzone II:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1 000 m3, Großraumbüros;

(3) Honorarzone III:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m3;

(4) Honorarzone IV:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m3, Mehrzweckhallen bis 3 000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3 000 m3;

(5) Honorarzone V:

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.

1.4

Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1

Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:

1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,
3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,
6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
7. Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,
8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.
1.4.2

Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.

Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;

15
2.

Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte;

35
3.

Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke.

50

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.

(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.

(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

1.4.3

Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
2. Honorarzone II:

Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
3. Honorarzone III:

Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
4. Honorarzone IV:

Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
5. Honorarzone V:

Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
51 1295249459451 3611 3611 7831 7832 1992 1992 621
75 0006441 1401 1401 6291 6292 1242 1242 6142 6143 110
100 0007501 3071 3071 8631 8632 4162 4162 9712 9713 529
150 0009221 5841 5842 2412 2412 9032 9033 5603 5604 222
200 0001 0771 8241 8242 5702 5703 3103 3104 0564 0564 802
250 0001 2072 0252 0252 8442 8443 6663 6664 4864 4865 304
300 0001 3332 2182 2183 1033 1033 9843 9844 8704 8705 755
350 0001 4452 3872 3873 3293 3294 2754 2755 2165 2166 158
400 0001 5502 5482 5483 5443 5444 5384 5385 5345 5346 531
450 0001 6462 6932 6933 7403 7404 7864 7865 8335 8336 882
500 0001 7392 8312 8313 9283 9285 0205 0206 1186 1187 211
750 0002 1493 4453 4454 7434 7436 0356 0357 3327 3328 627
1 000 0002 5103 9693 9695 4295 4296 8876 8878 3468 3469 805
1 500 0003 0994 8254 8256 5516 5518 2818 28110 00710 00711 733
2 000 0003 6105 5545 5547 5027 5029 4469 44611 39511 39513 339
2 500 0004 0566 1896 1898 3238 32310 46110 46112 59412 59414 727
3 000 0004 4626 7636 7639 0639 06311 36411 36413 66413 66415 964
3 500 0004 8407 2917 2919 7429 74212 19412 19414 64414 64417 095
4 000 0005 1917 7807 78010 36610 36612 95712 95715 54315 54318 134
4 500 0005 5198 2388 23810 95610 95613 67013 67016 38816 38819 107
5 000 0005 8348 6768 67611 51311 51314 35214 35217 18917 18920 030
7 500 0007 22410 57010 57013 91613 91617 26217 26220 60720 60723 954
10 000 0008 40412 16912 16915 93415 93419 69819 69823 46323 46327 227
15 000 00010 39514 83214 83219 27019 27023 70723 70728 14528 14532 582
20 000 00012 09817 08317 08322 06722 06727 05827 05832 04332 04337 027
25 000 00013 60619 06019 06024 51824 51829 97329 97335 43235 43240 886
25 564 59413 77419 28019 28024 79224 79230 29730 29735 80935 80941 316

1.5

Vermessungstechnische Leistungen

1.5.1

Anwendungsbereich

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.
1.5.2

Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und

1. bei Gebäuden nach § 32,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1. bis zu 511 292 Euro40 Prozent,
2. über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro35 Prozent,
3. über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro30 Prozent,
4. über 2 556 459 Euro25 Prozent.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.

1.5.3

Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- sehr geringer Topographiedichte;
2. Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch Verkehr,
- geringer Topographiedichte;
3. Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- durchschnittlicher Topographiedichte;
4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- überdurchschnittlicher Topographiedichte;
5. Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.4

Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8 bewertet werden:

 Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Grundlagenermittlung3
2. Geodätisches Festpunktfeld15
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne52
4. Absteckungsunterlagen15
5. Absteckung für Entwurf5
6. Geländeschnitte10

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Grundlagenermittlung Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen

Ortsbesichtigung

Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2.Geodätisches Festpunktfeld

Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinatenund Höhenverzeichnisses

Netzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit

Vermarken bei besonderen Anforderungen

Bau von Festpunkten und Signalen

3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

Topographische/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten

Auswerten der Messungen/Luftbilder

Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation

Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

Erstellen eines digitalen Geländemodells

Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

Liefern aller Messdaten in digitaler Form

Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht

Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden

Eintragen von Eigentümerangaben

Darstellen in verschiedenen Maßstäben

Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus

Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

Erfassen von Baumkronen

4.Absteckungsunterlagen

Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen

Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
5.Absteckung für den Entwurf

Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit

Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

 
6.Geländeschnitte

Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

 
1.5.5

Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

1.5.6

Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
2. Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch den Verkehr,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
3. Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,
- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
5. Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.7

Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Baugeometrische Beratung2
2.Absteckung für die Bauausführung14
3.Bauausführungsvermessung66
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung18

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Baugeometrische Beratung

Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms

Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

2.Absteckung für Bauausführung

Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

 
3.Bauausführungsvermessung

Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

Herstellen von Bestandsplänen

Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen

Fertigen von Messprotokollen

Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

Prüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems

Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen

Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.

1.5.8

Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
51 1292 2502 6432 6433 0373 0373 4313 4313 8253 8254 219
100 0003 3253 8263 8264 3274 3274 8294 8295 3305 3305 831
150 0004 3204 9314 9315 5425 5426 1536 1536 7656 7657 376
200 0005 1565 8265 8266 5476 5477 2177 2177 9397 9398 609
250 0005 8816 6566 6567 4377 4378 2128 2128 9948 9949 768
300 0006 5477 3837 3838 2198 2199 0559 0559 8929 89210 728
350 0007 2078 0988 0989 0379 0379 9299 92910 86710 86711 758
400 0007 8678 8598 8599 8159 81510 80910 80911 76511 76512 757
450 0008 5279 5849 58410 63010 63011 64411 64412 69012 69013 747
500 0009 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 62514 737
750 00011 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 67218 006
1 000 00013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 64221 196
1 500 00017 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 58227 576
2 000 00021 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 52233 956
2 500 00026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 46240 336
3 000 00030 25433 45733 45736 77236 77240 08640 08643 40243 40246 716
3 500 00034 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 34253 096
4 000 00038 61442 69742 69746 89246 89251 08651 08655 28255 28259 476
4 500 00042 79447 31747 31751 95251 95256 58656 58661 22261 22265 856
5 000 00046 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 16272 236
7 500 00067 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136
10 000 00088 67298 13798 137107 612107 612117 086117 086126 562126 562136 036
10 225 83890 550100 223100 223109 897109 897119 571119 571129 245129 245138 918

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht