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Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Zur seit 17.7.2013 geltenden Fassung der HOAI.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47)   
   Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen (§§ 44 - 47)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI 2009
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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§ 45
Besondere Grundlagen des Honorars

(1) § 41 gilt entsprechend.

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.

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Rechtsprechung zu § 45 HOAI 2009

Entscheidung zu § 45 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 45 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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