Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47) |
| Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen (§§ 44 - 47) |
(1) § 41 gilt entsprechend.
(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:
| 1. | die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und | |
| 2. | 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. |
(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:
| 1. | bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent, | |
| 2. | bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent, | |
| 3. | bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent, | |
| 4. | bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent. |
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Rechtsprechung zu § 45 HOAI 2009
Entscheidung zu § 45 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- VK Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - VK 25/06
Unmittelbarer Ausschluss des Angebots eines Bewerbers wegen Abweichung des ...
Querverweise
Auf § 45 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- (HOAI 2009)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)