Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47) |
Abschnitt 3 - Ingenieurbauwerke (§§ 40 - 43) |
(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,
1. | vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und | |
2. | zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. |
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
Rechtsprechung zu § 41 HOAI 2009
5 Entscheidungen zu § 41 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 30.09.2004 - 5 U 559/04
Unterschreitung der Mindestsätze durch Wahl einer unzutreffenden Bezugsgröße
- OLG Jena, 08.05.2008 - 1 U 108/07
Honoraransprüche des Architekten bei Planungsänderungen
- OLG Koblenz, 28.11.2002 - 5 U 1714/01
Honorarforderung eines Architekten für die Erstellung von Bauleitplänen
- VK Brandenburg, 03.04.2012 - VK 5/12
VOF-Verfahren: Änderungen an Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss!
- OLG Nürnberg, 22.09.2011 - 13 U 613/11
Architektenhonoraranspruch: Nutzung von Planungsleistungen eines Architekten als ...
Querverweise
Auf § 41 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- (HOAI 2009)
- Objektplanung
- Verkehrsanlagen
- § 45 (Besondere Grundlagen des Honorars)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)