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Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Zur seit 17.7.2013 geltenden Fassung der HOAI.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47)   
   Abschnitt 3 - Ingenieurbauwerke (§§ 40 - 43)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI 2009
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 40
Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

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Rechtsprechung zu § 40 HOAI 2009

15 Entscheidungen zu § 40 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Alle 15 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 40 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Objektplanung
        Ingenieurbauwerke
          § 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
          § 43 (Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken)
     
      Fachplanung
        Tragwerksplanung
          § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)
     
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