Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.
(2) 1Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. 2Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. 3Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 8 HOAI 2009
481 Entscheidungen zu § 8 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 12.04.2011 - 13 K 3413/07
Voraussetzungen für die Notwendigkeit des Ausweisens von Gewinn durch ...
- BGH, 25.01.2007 - VII ZR 112/06
Anwendbarkeit der HOAI auf Projektsteuerungsleistungen
- BGH, 23.10.2008 - VII ZR 105/07
Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Unzumutbarkeit einer ...
- BGH, 22.12.2005 - VII ZB 84/05
Formularmäßige Vereinbarungen von Abschlagszahlungen in einem Architektenvertrag
- OLG Köln, 13.03.1998 - 19 U 250/97
Konkludente Leistungsbestimmung des unter Vorbehalt zahlenden Schuldners, ...
- BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02
Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs; ...
- LG Karlsruhe, 17.11.2005 - 5 O 10/02
Architektenhonorar: Fälligkeit bzw. Fälligwerden der Honorarforderung des ...
- OLG Celle, 10.02.2000 - 14 U 36/99
Voraussetzungen für den Anspruch eines Architekten auf Abschlagszahlungen; ...
- VG Saarlouis, 07.04.2009 - 5 K 726/08
Einzelfragen der Vergütung eines Prüfingenieurs; Beiladung von Bauleiter und ...
- OLG Hamm, 16.10.2003 - 21 U 18/03
Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Hinweis auf fehlende Prüfungsfähigkeit ...
Querverweise
Auf § 8 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- (HOAI 2009)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)