Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. 2Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
(3) 1Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. 2Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
Rechtsprechung zu § 14 HOAI 2009
9 Entscheidungen zu § 14 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 30.08.1994 - 24 U 19/94
Honorarvereinbarung mit Gemeinde: Wirksam?
- OLG Hamm, 29.06.2021 - 24 U 41/21
Anspruch auf Architektenhonorar Beauftragung mit den Leistungsphasen 3 bis 6 ...
- VK Sachsen, 11.03.2011 - 1/SVK/001-11
VOF-Verfahren: Ausschluss bei fehlenden Nachweisen!
- OLG Köln, 20.01.2009 - 22 U 77/08
Anwendungsbereich der HOAI
- OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 21 U 38/05
Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker - Anforderungen an die ...
- LG Darmstadt, 23.01.2012 - 1 O 208/11
Architektenhonorar für eine Projektstudie im Rahmen eines VOF-Verfahrens
- OLG Hamm, 06.12.1991 - 26 U 83/91
Leistungsphase 9 des § 15 HOAI - ein Fallstrick für Architekten!
- LG Düsseldorf, 22.10.2009 - 4a O 69/09
Weiterverfolgung der Patentanmeldung
- LG München I, 31.01.2017 - 5 O 21198/15
Architektenhonorar bei Beauftragung der Erwirkung einer Baugenehmigung
Querverweise
Auf § 14 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- (HOAI 2009)
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Umsatzsteuer)