Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
(4) 1Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. 2Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
(6) 1Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. 2Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.
(7) 1Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. 2In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.
Rechtsprechung zu § 7 HOAI 2009
182 Entscheidungen zu § 7 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.01.2020 - 21 U 21/19
Honoraransprüche einer Planungsgesellschaft
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- OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 21 U 78/17
Umfang der Verpflichtung zur Rechnungsprüfung nach Leistungsphase 8 gem. § 3 Abs. ...
- BGH, 03.08.2023 - VII ZR 102/22
Treuwidrigkeit einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ; Schutzwürdiges ...
- OLG Koblenz, 03.08.2016 - 10 U 344/13
Wie ist die zweite Stufe bei stufenweiser Beauftragung abzurechnen?
Zum selben Verfahren:
- LG Koblenz, 28.02.2013 - 4 O 103/12
Stufenweiser Auftrag: Ab 17.08.2009 gilt HOAI 2009!
- LG Koblenz, 28.02.2013 - 4 O 103/12
- OLG Nürnberg, 01.12.2015 - 2 U 1372/15
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Vergütungsansprüche aus Architektenvertrag
- OLG Hamburg, 27.11.2020 - 8 U 147/19
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