Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. 2Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) 1Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. 2Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 16 HOAI 2009
183 Entscheidungen zu § 16 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2012 - VII ZR 195/09
Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Architekten: Überschreitung ...
- OLG Celle, 19.12.2002 - 14 U 205/01
Wirksamkeit mündlicher Vereinbarung eines Architektenpauschalhonorars; ...
- OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 93/01
Zur Angemessenheit der Vergütung für gutachterliche Stellungnahme zu Mängeln ...
- OLG Naumburg, 11.04.2001 - 2 U 100/99
Überschreitung des Architektenhonorars wegen Kostenüberschreitung
- BayObLG, 20.08.2001 - Verg 9/01
Rügeobliegenheit des Empfängers einer Information nach § 13 VgV
- OLG Köln, 26.02.2008 - 15 U 147/07
Sicherheitsleistung nach Beendigung eines Beherrschungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 29.06.2007 - 9 O 56/07
Bemessung der Höhe einer zu bestellenden Sicherheit für die Honorierung einer ...
- LG Aachen, 29.06.2007 - 9 O 56/07
- OLG Naumburg, 01.03.2000 - 12 U 63/98
Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn
- OLG Jena, 03.02.2010 - 4 U 431/02
Zur Abrechnung von Architektenleistungen bei Vertragsaufhebung wegen ...
- KG, 19.09.2005 - 10 U 24/01
Großauftrag an einen Tragwerksplaner: Beurteilung einer Pauschalpreisvereinbarung ...