Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.
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Rechtsprechung zu § 1 HOAI 2009
116 Entscheidungen zu § 1 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- BGH, 22.11.2012 - VII ZR 200/10
Architektenvertrag: Preiskontrolle für Vereinbarung einer Baukostengarantie mit ...
- OLG Stuttgart, 06.11.2018 - 10 U 5/18
Honorarklage eines freiberuflichen Projektleiters: Qualifizierung eines "freien ...
- KG, 13.04.2010 - 21 U 191/08
Keine Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerung!
- VG Freiburg, 22.07.2010 - 4 K 2486/08
Gebühr für die Durchführung einer Brandverhütungsschau - externer ...
- OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 214/00
Zur Auftragserteilung und Vergütung eines Architekten
- VK Sachsen, 08.08.2008 - 1/SVK/039-08
Ausschluss wegen Unterschreitung der Mindestsätze?
- OLG Hamburg, 16.08.1996 - 14 U 112/93
Scheckrechtlicher Rückgriffsanspruch gegen den Aussteller; Anfechtung des ...
- OLG Düsseldorf, 22.01.2008 - 23 U 88/07
Abgrenzung der rein akquisitorischen Tätigkeit des Architekten zum Vorliegen ...
- BGH, 19.12.1996 - VII ZR 233/95
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer ...
- BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95
HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten