Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. 2Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.
(2) 1Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. 2Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) 1Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. 2Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:
(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.
(6) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. 2Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.
(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.
Rechtsprechung zu § 3 HOAI 2009
60 Entscheidungen zu § 3 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 21 U 78/17
Umfang der Verpflichtung zur Rechnungsprüfung nach Leistungsphase 8 gem. § 3 Abs. ...
- OLG Stuttgart, 16.01.2018 - 10 U 80/17
Architektenhonorarprozess: Anwendbarkeit der HOAI; Beauftragung ...
- BFH, 13.12.2018 - III R 22/17
Beginn der Gebäudeherstellung im Investitionszulagenrecht
- OLG Stuttgart, 06.11.2018 - 10 U 5/18
Honorarklage eines freiberuflichen Projektleiters: Qualifizierung eines "freien ...
- BGH, 12.01.2006 - VII ZR 2/04
Berufung auf die fehlende Prüffähigkeit der Architektenschlussrechnung
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 02.12.2003 - 9 U 1319/02
Honorar für raumbildende Ausbauten
- OLG Dresden, 02.12.2003 - 9 U 1319/02
- AG Kassel, 09.10.2012 - 435 C 6301/11
Architektenhonorar: Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung über gutachterliche ...
- OLG Dresden, 16.02.2011 - 1 U 261/10
Anspruch auf Architektenhonorar bei Planung eines raumbildenden Ausbaus
- KG, 16.03.2010 - 7 U 53/08
Architektenvertrag: Zusätzliches Honorar für Bestandsaufnahme und ...
- BGH, 28.07.2011 - VII ZR 4/10
Mängelhaftung im Werkvertragsrecht: Sekundärhaftung von Sonderfachleuten
Querverweise
Auf § 3 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- (HOAI 2009)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen)