(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtsprechung zu § 7 HWiG
58 Entscheidungen zu § 7 HWiG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.10.2014 - III ZR 71/14
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wirksamkeit einer ...
- BGH, 30.10.2014 - III ZR 474/13
Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung ...
- OLG Braunschweig, 21.06.2021 - 11 U 67/20
Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsorts für negative ...
- OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20
- OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19
1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs ...
- BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99
Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des ...
- OLG Brandenburg, 17.02.2021 - 4 U 93/20
- OLG Brandenburg, 09.12.2020 - 4 U 76/20
- OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 215/19
- OLG München, 30.05.2006 - 25 U 1806/06
Kein Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte gemäß § 29 c ZPO bei Klagen ...
Querverweise
Auf § 7 HWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Haustürwiderrufsgesetz (HWiG)
- § 9 (Inkrafttreten; Übergangsbestimmung)