(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Rechtsprechung zu § 7 HWiG
59 Entscheidungen zu § 7 HWiG in unserer Datenbank:
- KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des ...
- BGH, 30.10.2014 - III ZR 71/14
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wirksamkeit einer ...
- BGH, 30.10.2014 - III ZR 474/13
Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung ...
- BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99
Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des ...
- OLG Brandenburg, 17.02.2021 - 4 U 93/20
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20
- OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19
1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs ...
- OLG München, 30.05.2006 - 25 U 1806/06
Kein Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte gemäß § 29 c ZPO bei Klagen ...
- OLG Jena, 26.11.2008 - 4 U 428/07
§ 29 c ZPO (Verbrauchergerichtsstand für Haustürgeschäfte) gilt nicht für Klagen ...
- OLG Braunschweig, 21.06.2021 - 11 U 67/20
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages
Querverweise
Auf § 7 HWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Haustürwiderrufsgesetz (HWiG)
- § 9 (Inkrafttreten; Übergangsbestimmung)