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Infektionsschutzgesetz

   2. Abschnitt - Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen (§§ 4 - 5c)   
Gliederung
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§ 5b
Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz

(1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.

(2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.

(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen.

Anmerkung der Redaktion:

§ 5b in der amtlich verkündeten Fassung als § 1 bezeichnet.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 (BGBl. I S. 1174), in Kraft getreten am 01.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze28.05.2021BGBl. I S. 1174

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Rechtsprechung zu § 5b IfSG

Entscheidung zu § 5b IfSG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 5b IfSG verweisen folgende Vorschriften:

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