Insolvenzordnung
| 12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 335 - 342) |
1Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. 2Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
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Rechtsprechung zu § 336 InsO
3 Entscheidungen zu § 336 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2018 - IX ZR 92/17
Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendung des allgemeinen oder des besonderen ...
- OLG Frankfurt, 17.09.2008 - 23 U 165/07
Insolvenzverfahren: Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an nicht zur ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 336 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 351 (Dingliche Rechte)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46d (Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)