Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 335 - 342) |
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
Rechtsprechung zu § 338 InsO
4 Entscheidungen zu § 338 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2018 - IX ZR 103/17
Unterliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer ...
- BGH, 08.02.2018 - IX ZR 92/17
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen bzgl. eines dinglichen Rechts ...
- FG München, 29.04.2015 - 1 K 1080/13
Die Erteilung einer "Discharge" nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.03.2017 - VII R 13/15
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten - Aufrechnung
- BFH, 08.03.2017 - VII R 13/15
Querverweise
Auf § 338 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46d (Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)