Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Dritter Abschnitt - Innere Organisation der Jugendstrafanstalten (§§ 11 - 16) |
(1) 1Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. 2Dabei sollen die Mitwirkungsgremien nach § 13 beteiligt werden. 3Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind insbesondere Anordnungen aufzunehmen über
| 1. | die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, | |
| 2. | die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie | |
| 3. | die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen. |
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen, sofern die Hausordnung für die jungen Gefangenen nicht elektronisch zugänglich ist.
(4) Die Hausordnung oder wichtige Auszüge aus ihr sollen in den Muttersprachen der wesentlichen Gefangenengruppen der Jugendstrafanstalt übersetzt vorliegen.
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