Jugendstrafvollzugsgesetz
Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
Dritter Abschnitt - Innere Organisation der Jugendstrafanstalten (§§ 11 - 16) |
(1) Alle im Jugendstrafvollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Jugendstrafvollzuges mit.
(2) 1Die Jugendstrafanstalten arbeiten mit anderen Einrichtungen und Organisationen eng zusammen. 2Dies gilt namentlich für Schulen und Schulbehörden, Einrichtungen für berufliche Bildung, Behörden und Stellen der staatlichen und privaten Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, der öffentlichen und freien Jugendhilfe, insbesondere der Jugendgerichtshilfe, für die Jugendämter, offene Einrichtungen freier Träger (Übergangseinrichtungen), die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, Agenturen für Arbeit, Gesundheits- und Ausländerbehörden, Integrationsbeauftragte, Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und Träger der freien Wohlfahrtspflege (Suchtberatungsstellen und externe Therapieeinrichtungen, Schuldnerberatungen).
(3) Die Jugendstrafanstalten beziehen nach Möglichkeit Personen, deren Einfluss die Erziehung der jungen Gefangenen fördern kann, in die Gestaltung des Jugendstrafvollzuges und in die Nachsorge ein.
(4) Die Personensorgeberechtigten und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden so weit als möglich in die Planung und Gestaltung der Erziehung im Vollzug einbezogen.
mitverantwortung § 14Hausordnung § 15Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter § 16Beirat
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 15 JStVollzG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 38 (Jugendgerichtshilfe) (zu § 15 II)