Jugendstrafvollzugsgesetz
Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
Fünfter Abschnitt - Entwicklung und Forschung (§ 19) |
(1) 1Der Jugendstrafvollzug ist fortzuentwickeln. 2Maßnahmen zur Erziehung der jungen Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
(2) Der Jugendstrafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien und die Erziehungsmaßnahmen sowie deren Wirkungen auf das Erziehungsziel, wird regelmäßig durch den kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich begleitet und erforscht.
(3) In die Untersuchung ist einzubeziehen, ob die jungen Gefangenen nach der Entlassung in der Lage sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
(4) Die Leitung der jugendkriminologischen Forschung obliegt der Aufsichtsbehörde.