Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Vierter Abschnitt - Aufsicht über die Jugendstrafanstalten (§§ 17 - 18) |
(1) 1Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Jugendstrafanstalten in einem Vollstreckungsplan. 2Er soll dazu beitragen, dass Jugendliche von Heranwachsenden und jungen Erwachsenen unter den jungen Gefangenen getrennt werden.
(2) 1Der Vollstreckungsplan sieht vor, ob und welche Verurteilten in eine Zugangsabteilung eingewiesen werden. 2Nach einer solchen Einweisung entscheidet die Zugangskommission über die Zuweisung und Verlegung zum weiteren Vollzug nach anerkannten Methoden und Kriterien der Erziehung und Behandlung.
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