Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 61 - 72)   
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§ 69
Fesselung und Fixierung

(1) 1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen, an den Füßen oder an den Händen und den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der oder des Gefangenen kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert oder aufgehoben, soweit dies notwendig ist.

(2) 1Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Gefangenen weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. 2Bei Fixierungen ist insbesondere eine ständige und unmittelbare Überwachung sicherzustellen. 3Anordnung, Gründe, Dauer und Art der Überwachung sowie Beendigung der Fixierung sind zu dokumentieren. 4Nach Beendigung der Fixierung ist, sobald es der Zustand der oder des Gefangenen zulässt, eine zu dokumentierende Nachbesprechung durchzuführen, in der insbesondere die Gründe für die Fixierung zu nennen sind. 5Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen darüber zu belehren, dass sie die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen lassen können. 6Für die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Fixierung insbesondere der richterlichen Entscheidung gilt § 80 Absatz 3 entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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