Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 61 - 72) |
(1) 1Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht, gefesselt oder fixiert, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports.
(2) Solange Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird, ist in regelmäßigen Abständen eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
vorschriften § 63Persönlicher Gewahrsam und Eigengeld § 64Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 65(weggefallen) § 66Festnahmerecht § 67Besondere Sicherungsmaßnahmen § 68Einzelhaft § 69Fesselung und Fixierung § 70Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 71Ärztliche Überwachung § 72Ersatz von Aufwendungen
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