Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 61 - 72) |
(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Justizvollzugsanstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(2) 1Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vor der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen die Ärztin oder der Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
vorschriften § 63Persönlicher Gewahrsam und Eigengeld § 64Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 65(weggefallen) § 66Festnahmerecht § 67Besondere Sicherungsmaßnahmen § 68Einzelhaft § 69Fesselung und Fixierung § 70Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 71Ärztliche Überwachung § 72Ersatz von Aufwendungen
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