Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367) |
| Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten (§§ 345 - 352) |
(1) 1Für Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne des § 87 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die vor dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden, gelten nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen zusätzlich zu den in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Vorschriften § 87 Absatz 2 sowie die §§ 88 bis 90 und 143 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe b des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend. 2Die in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Publikums-AIF beziehen, gelten jedoch nur, soweit sich aus § 87 Absatz 2 sowie den §§ 88 bis 90 und 99 Absatz 3 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nichts anderes ergibt.
(2) Nach dem 21. Juli 2013 dürfen Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne des § 87 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nicht mehr aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 werden.
vorschriften für offene AIF und AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 346Besondere Übergangs-
vorschriften für Immobilien-
Sondervermögen § 347Besondere Übergangs-
vorschriften für Altersvorsorge-
Sondervermögen § 348Besondere Übergangs-
vorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investment-
aktiengesellschaften § 349Besondere Übergangs-
vorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investment-
aktiengesellschaften § 350Besondere Übergangs-
vorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-
AIF § 351Übergangs-
vorschriften für offene AIF und für AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 352Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
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