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Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367) |
| Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten (§§ 345 - 352) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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1Auf Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 des Investmentgesetzes in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Sind dem Käufer die wesentlichen Anlageinformationen oder der Verkaufsprospekt nach dem Investmentgesetz zur Verfügung gestellt worden, ist auf diese Dokumente § 127 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 345Übergangs-
vorschriften für offene AIF und AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 346Besondere Übergangs-
vorschriften für Immobilien-
Sondervermögen § 347Besondere Übergangs-
vorschriften für Altersvorsorge-
Sondervermögen § 348Besondere Übergangs-
vorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investment-
aktiengesellschaften § 349Besondere Übergangs-
vorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investment-
aktiengesellschaften § 350Besondere Übergangs-
vorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-
AIF § 351Übergangs-
vorschriften für offene AIF und für AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 352Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
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vorschriften für offene AIF und AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 346Besondere Übergangs-
vorschriften für Immobilien-
Sondervermögen § 347Besondere Übergangs-
vorschriften für Altersvorsorge-
Sondervermögen § 348Besondere Übergangs-
vorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investment-
aktiengesellschaften § 349Besondere Übergangs-
vorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investment-
aktiengesellschaften § 350Besondere Übergangs-
vorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-
AIF § 351Übergangs-
vorschriften für offene AIF und für AIF-
Verwaltungs-
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Querverweise
Auf § 352 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)