Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367) |
| Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten (§§ 345 - 352) |
§ 348
Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
1Gemischte Sondervermögen oder Gemischte Investmentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den §§ 83 bis 86 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und die zu diesem Zeitpunkt
unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen gemäß § 84 Absatz 2, 3 in Verbindung mit § 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit § 118 Satz 2 sowie § 85 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben, dürfen diese gehaltenen Anteile oder Aktien abweichend von § 219 auch nach dem 21. Juli 2013 weiter halten. 2Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 4, deren Vertragsbedingungen es erlauben, die Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes des Vermögens des Gemischten Investmentvermögens in Anteile an Immobilien-Sondervermögen in Form von Publikumsinvestmentvermögen sowie in Anteile an vergleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF anzulegen, ist § 255 Absatz 3 und 4 anzuwenden, solange die Anteile nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 weiter gehalten werden. 3Im Übrigen gelten für diese Gemischten Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.
vorschriften für offene AIF und AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 346Besondere Übergangs-
vorschriften für Immobilien-
Sondervermögen § 347Besondere Übergangs-
vorschriften für Altersvorsorge-
Sondervermögen § 348Besondere Übergangs-
vorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investment-
aktiengesellschaften § 349Besondere Übergangs-
vorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investment-
aktiengesellschaften § 350Besondere Übergangs-
vorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-
AIF § 351Übergangs-
vorschriften für offene AIF und für AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 352Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
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