Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367) |
| Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten (§§ 345 - 352) |
§ 349
Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
1Sonstige Sondervermögen oder Sonstige Investmentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den §§ 90g bis 90k des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und die zu diesem Zeitpunkt
unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen gemäß § 90h Absatz 2 in Verbindung mit § 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 90h Absatz 3 und 4, § 90j Absatz 2 Nummer 1, § 117 Absatz 1 Satz 2 sowie § 118 Satz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben, dürfen diese gehaltenen Anteile, Aktien oder Beteiligungen abweichend von § 221 auch nach dem 21. Juli 2013 weiter halten. 2Im Übrigen gelten für die Sonstigen Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.
vorschriften für offene AIF und AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 346Besondere Übergangs-
vorschriften für Immobilien-
Sondervermögen § 347Besondere Übergangs-
vorschriften für Altersvorsorge-
Sondervermögen § 348Besondere Übergangs-
vorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investment-
aktiengesellschaften § 349Besondere Übergangs-
vorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investment-
aktiengesellschaften § 350Besondere Übergangs-
vorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-
AIF § 351Übergangs-
vorschriften für offene AIF und für AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 352Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
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