(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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Rechtsprechung zu § 23 KunstUrhG
1.427 Entscheidungen zu § 23 KunstUrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.09.2026 - VI ZR 402/24
Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur ...
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 93/25
Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedien richtet sich nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 16.09.2026 - 6 O 234/25
Haftung für Fake-Profile
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 401/24
Helene Fischer: Fotos mit Baby kein schwerer Eingriff ins Persönlichkeitsrecht
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 400/24
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 398/24
Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen ...
Zum selben Verfahren:
§ 23 KunstUrhG in Nachschlagewerken
- § 23 KunstUrhG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Recht am eigenen Bild
Querverweise
Auf § 23 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 17b (Öffentlichkeitsarbeit)