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Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
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§ 35b Absatz 5 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf Geschäftsregister anzuwenden, die Aufzeichnungen über die ab dem 1. Januar 2023 erteilten Grundbuchausdrucke einhalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15.11.2022 (GBl. S. 538), in Kraft getreten am 01.01.2023.
§ 46Allgemeine Überleitungs-
vorschrift § 46aÜberleitungs-
vorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung § 47Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichts-
stellen § 48(weggefallen) § 49(weggefallen) § 50(weggefallen) § 51(aufgehoben)
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vorschrift § 46aÜberleitungs-
vorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung § 47Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichts-
stellen § 48(weggefallen) § 49(weggefallen) § 50(weggefallen) § 51(aufgehoben)
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Rechtsprechung zu § 47 LFGG
Entscheidung zu § 47 LFGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung