Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51)   
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Textdarstellung

  

§ 51

(aufgehoben)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizkostengesetzes vom 20.12.1999 (GBl. S. 662) mit Wirkung vom 31.12.1999.

Rechtsprechung zu § 51 LFGG

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