Zur neuen Fassung von § 10 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
3. Abschnitt - Kündigung (§§ 9 - 10) |
(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
(2) 1Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. 2Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Rechtsprechung zu § 10 MuSchG a.F.
105 Entscheidungen zu § 10 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 511/14
Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II - Wegfall einer Funktionsstufe
- BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62
Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Akkordverbot
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.08.1979 - 6 C 74.78
Berufung in das Beamtenverhältnis - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - ...
- BSG, 03.12.1996 - 10 RAr 7/95
Anspruch auf Konkursausfallgeld für eine Urlaubsabgeltung
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.1987 - 14 Sa 64/87
Minderung tariflicher Sonderzahlung wegen in Anspruch genommnem Erziehungsurlaub; ...
- BAG, 17.08.1983 - 5 AZR 287/81
- BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 96/58
Verbot der Mehrarbeit - Werdende Mütter - Stillende Mütter - Gesamtarbeitszeit - ...
- BAG, 28.02.1964 - 1 AZR 307/63
Beschäftigungsverbot - Akkordarbeit - Zeitlohnarbeit - Werdende Mutter - ...
- BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59
6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks ...