Zur neuen Fassung von § 11 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
(1) 1Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. 2Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. 3Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. 4Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. 5Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) 1Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. 2Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. 3Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.06.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts | 16.06.2002 |
verboten § 12(weggefallen) § 13Mutterschaftsgeld § 14Zuschuss zum Mutterschaftsgeld § 15Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 16Freistellung für Untersuchungen § 17Erholungsurlaub
Rechtsprechung zu § 11 MuSchG a.F.
254 Entscheidungen zu § 11 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 333/16
Höhe des Arbeitsentgelts - Beschäftigungsverbot - befristete ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 9 Sa 917/16
Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses - ...
- ArbG Berlin, 31.08.2012 - 28 Ca 10643/12
Mutterschutzlohn - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots - ...
- BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R
Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14
Eine Rundfunkanstalt, welche "freie Mitarbeiter" als Beschäftigte im Sinne von § ...
- SG Frankfurt/Main, 25.02.2014 - S 25 KR 612/10
- LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14
- FG Köln, 26.06.2008 - 15 K 4337/07
Möglichkeit der Steuerfreiheit von Schichtzulagen nach § 3b Einkommensteuergesetz ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08
Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG
- BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08
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Benachteiligung wegen des Geschlechts - Schwangerschaft - Kündigung - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Siegen, 05.05.2011 - 1 Ca 1566/10
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten; Kündigung in Unkenntnis der ...
- ArbG Siegen, 05.05.2011 - 1 Ca 1566/10
Querverweise
Auf § 11 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)