Zur neuen Fassung von § 14 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
(1) 1Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. 2Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. 3Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. 4Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. 5Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. 6Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
(4) 1Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. 2Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) | 23.10.2012 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.01.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Einführung des Elterngeldes | 05.12.2006 | |
| 20.06.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts | 16.06.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro (Achtes Euro-Einführungsgesetz) | 23.10.2001 | |
| 02.01.2001 | Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" | 30.11.2000 |
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Rechtsprechung zu § 14 MuSchG a.F.
349 Entscheidungen zu § 14 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R
Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Berlin, 31.08.2012 - 28 Ca 10643/12
Mutterschutzlohn - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots - ...
- BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
Mutterschaftsgeld II
- BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 302/96
Festsetzung des Gegenstandswerts
- LAG München, 16.12.1993 - 4 Sa 943/92
Mutterschaftsgeld: Zuschuss des Arbeitgebers - Verfassungsmäßigkeit
- BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
- BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 7/11 R
Krankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der ...
Zum selben Verfahren:
- SG München, 17.05.2011 - S 17 KR 693/08
Krankenversicherung - Satzungsregelung - Beschränkung des Ausgleichs der ...
- SG München, 17.05.2011 - S 17 KR 693/08
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
Querverweise
Auf § 14 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)